Die Unrechtsjustiz der deutschen
Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg

Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege (KSSVO) vom 17. August 1938.
Auszug aus der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege (KSSVO) vom 17. August 1938.

Die Angehörigen der Wehrmacht wurden von Militärgerichten verurteilt. Heute bezeichnet man diese Verfolgtengruppe deshalb auch als die Opfer der NS-Militärjustiz. Die NS-Militärjustiz war eine fest in die Strukturen des NS-Systems eingebundene Instanz. Sie diente als stabilisierendes Instrument des Terrorregimes, welches wesentlich dazu beitrug, die Ziele des Nationalsozialismus – die Erlangung der Vorherrschaft in Europa und die Schaffung von “neuem Lebensraum” im Osten – voranzutreiben. Einmal von der deutschen Wehrmacht als wehrtauglich eingestuft, gab es keine Möglichkeit, so wie es heute selbstverständlich erscheint, den Kriegsdienst zu verweigern oder zu beenden. Soldaten, die den Kriegsdienst verweigerten, desertierten oder sich selbst verstümmelten, wurden als “innere Feinde” oder “Volksverräter” abgestempelt und mit allen Mitteln bekämpft. Dabei missachtete die NS-Militärgerichtsbarkeit in ihrer Spruchpraxis zentrale Kriterien des Rechts und der Gerechtigkeit und verstieß kontinuierlich gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz sowie gegen das Gebot der Wahrheitsfindung. Gerichte der deutschen Wehrmacht verurteilten im Zweiten Weltkrieg rund 22.000 fahnenflüchtige Wehrmachtsangehörige sowie weitere 5.000 bis 6.000 der “Wehrkraftzersetzung” Bezichtigte zum Tode. Und selbst wer im NS-Regime der Todesstafe entging und stattdessen eine Zuchthausstrafe erhielt, dem drohte der Einsatz in Strafbataillonen oder die Zwangsarbeit in menschen- und lebensunwürdigen Lagern, z. B. in den Emslandlagern. Viele Verurteilte starben in Haft.


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Verfolgung wegen "Fahnenflucht"

Frau vor einem Schaufenster in Danzig
Warnung an Soldaten vor Fahnenflucht, Danzig im Februar 1945.

Die Desertion, auch “Fahnenflucht” genannt, war für das Regime eine besonders schwere Straftat. „Unbefugte Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle“ war bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit strafbar. Wenn die Soldaten länger als drei Tage unerlaubt fehlten, war das “Fahnenflucht” und wurde mit lebenslanger Haft oder häufig dem Tode bestraft. Hitler selbst hatte in „Mein Kampf” geschrieben: „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muss sterben“. Auch daher zögerten viele Richter des NS-Justizapparats nicht, die Todesstrafe zu verhängen. Im Laufe des Krieges ergingen wegen Desertion 35.000 Urteile durch die Militärgerichtsbarkeit, davon 22.000 Todesurteile, von denen wiederum 15.000 vollstreckt wurden. Auch Ludwig Baumann wurde wegen Desertion zum Tode verurteilt.

Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern

Gedenktafel an Kriegsdienstverweigerer
Gedenktafel für Kriegsdienstverweigerer und Widerstandskämpfer am ehemaligen Reichskriegsgericht. Witzlebenstr 4-5, Berlin-Charlottenburg.

Viele zur Wehrmacht einberufene Männer wollten aus ganz unterschiedlichen Beweggründen, etwa aus Gewissensentscheidungen oder aus Glaubensgründen, nicht der Wehrpflicht nachkommen. Sie verweigerten den Kriegsdienst. Ab dem Tag ihrer Einberufung unterlagen sie jedoch der NS-Militärjustiz und dem Militärstrafgesetzbuch (MStGB). Da das MStGB zu Kriegsbeginn Kriegsdienstverweigerung noch nicht berücksichtigte, wurde das Gesetz im Nationalsozialismus schrittweise angepasst und um die Paragraphen „Fahnenflucht“ und „Gehorsamsverweigerung“ ergänzt. Während zu Kriegsbeginn das Strafmaß noch lediglich einige Monate bis zu zwei Jahren Haft betrug, änderte sich die Rechtsprechung ab dem 26. August 1939 durch die Einführung der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege (KSSVO) sowie der Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO). Dadurch konnte in jedem Einzelfall bis zur Todesstrafe geurteilt werden. Kriegsdienstverweigerer wurden pauschal zum Tode sowie zum Verlust ihrer bürgerlichen Ehrenrechte und der Wehrwürdigkeit verurteilt. Die Beweggründe der Soldaten fanden dabei keine Berücksichtigung.

Verfolgung wegen
“Zersetzung der Wehrkraft”

Russland Verwundetentransport
Russland, Verwundetentransport (Foto der NS-Propagandakompanie).

Seit August 1939 wurde mit der KSSVO unter § 5 der Tatbestand “Zersetzung der Wehrkraft” geregelt. Unter diesem bewusst schwammig formulierten Tatbestand wurde eine Vielzahl angeblicher Vergehen geahndet: Kritische Äußerungen über den NS-Staat, den Krieg oder die Versorgung; Widersetzung und Tätlichkeit gegen Vorgesetzte, Verleitung von Wehrmachtsangehörigen zu Ungehorsam und Versuche der Wehrdienstentziehung, z. B. durch “Selbstverstümmelung”. “Wehrkraftzersetzung“ stand unter Todesstrafe, in minder schweren Fällen wurden jedoch auch Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen verhängt. Rund 5.000 bis 6.000 Todesurteile wurden wegen “Wehrkraftzersetzung” vollstreckt.

Verfolgung von “Selbstverstümmlern”

Britisches Flugblatt “Krankheit rettet” gerichtet an deutsche Soldaten
Das britische Flugblatt „Krankheit rettet” imitierte ein Reclam-Heft, um Angehörigen der deutschen Wehrmacht Anleitungen zur Simulation von Krankheiten zu geben und diese zur “Wehrkraftzersetzung” zu bewegen.

Viele Soldaten und andere Wehrmachtsangehörige versuchten, dem Einsatz an der Front und ihrem möglichen Tod zu entkommen. Dafür brachen sie sich selbst oder mit Hilfe anderer Knochen und täuschten Unfälle oder Krankheiten wie z. B. Gelbsucht vor. Insbesondere in der Endphase des Krieges, als die Niederlage Hitlerdeutschlands immer deutlicher wurde, stieg die Zahl dieser sogenannten “Selbstverstümmelungen“ an, bis sie im Jahr 1944 ihren Höhepunkt erreichte. Auch an der Front kam es zu Selbstverletzungen. Mit dem sogenannten “Heimatschuss” versuchten Soldaten, sich selbst Verletzungen zuzufügen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen.

“Selbstverstümmler“ wurden im NS als “innere Feinde” gebrandmarkt und besonders scharf verfolgt, denn sie stellten in der Vorstellung der Wehrmacht eine Gefahr für die Kampfmoral und Einsatzfähigkeit der Truppen dar. Seit der Einführung der KSSVO im August 1939 galt Selbstverstümmelung als “Zersetzung der Wehrkraft”. Vorher existierte “Selbstverstümmelung” als Delikt nicht. Nach einer Novellierung des MStGB im Oktober 1940 konnte die Todesstrafe verhängt werden, was auch in fast 20 Prozent der Anklagen passierte. Mehr als 3.000 Todesurteile wurden wegen “Selbstverstümmelung” vollstreckt. Wer der Höchststrafe entging, dem drohten durchschnittlich mehr als sieben Jahre Haft. Zusätzlich konnte die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Entzug der Wehrwürdigkeit verhängt werden. Letztere beinhaltete gleichzeitig eine Aberkennung von Ansprüchen auf Dienstbezüge, Fürsorge und Versorgung – eine Strafe, die insbesondere finanziell abhängige Wehrmachtsangehörige schwer traf. Auch Ernst Stojaspal wurde wegen “Selbstverstümmelung“ verurteilt.

Verfolgung von Helfer:innen

Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege (KSSVO) vom 17. August 1938.
Auszug aus der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege (KSSVO) vom 17. August 1938.

Doch nicht nur desertierende oder selbstverstümmelnde Soldaten konnten verurteilt werden, sondern auch ihre Helfer:innen (siehe z. B. Emmy Zehden). Denn für Soldaten auf der Flucht oder solche, die Hilfe bei der Selbstverstümmelung benötigten, war das soziale Umfeld für ihr Überleben und das Gelingen ihrer Entziehung von entscheidender Bedeutung. Oft waren es Frauen, die als Mütter oder Partnerinnen den Soldaten halfen – aber auch völlig fremde Personen, die z. B. fahnenflüchtige Soldaten mit Essen, Zivilkleidung oder einer Auskunft versorgten. „Wer es unternimmt, sich oder einen anderen (…) der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen“, der machte sich gemäß § 5 Abs. 3 der KSSVO jedoch der “Zersetzung der Wehrkraft“ strafbar. Helfer:innen wurden vielfach der Beihilfe angeklagt und zu Freiheitsstrafen im Gefängnis oder Zuchthaus verurteilt. Sie konnten jedoch auch als „Saboteur an der Kriegsführung“ mit dem Tod bestraft werden.

Verfolgung wegen “Kriegsverrat”

Stolpersteine der Schulze-Boysens
Stolpersteine für das 1942 wegen “Kriegsverrats“ und “Landesverrats“ vom Reichskriegsgericht zum Tode verurteilte Ehepaar Libertas und Harro Schulze-Boysen.

Neben “Fahnenflucht“ und “Zersetzung der Wehrkraft“ gab es noch einen dritten und für die Diskussion um Rehabilitierung und Wertschätzung der Verurteilten zugleich schwierigsten Straftatbestand gemäß MStGB: “Kriegsverrat“. Er ist ein von den Nationalsozialist:innen erfundener Verfolgungsgrund, der durch schwammige Formulierungen ausgedehnt und meist mit dem Tod bestraft wurde. Mit dem “Kriegsverrat“-Paragraphen konnten die unterschiedlichsten Formen widerständigen Verhaltens oder Abweichungen von Vorschriften als “Landesverrat“ oder “Feindbegünstigung“ verfolgt werden. Meinungsäußerungen, Handlungen oder Gesinnungen, die dem NS-Regime zuwider liefen, konnten als Verrat verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Dazu konnte bereits Kontakt zu Kriegsgefangenen, das Verteilen von Flugblättern innerhalb der Wehrmacht oder eine politisch konträre Gesinnung zählen. Aber auch Sabotage und “Kollaboration mit dem Feind“ wurden als “Kriegsverrat“ geahndet. Trotzdem wurden wegen “Kriegsverrat“ Verurteilte bis zum Jahr 2009 von einer Rehabilitierung ausgeschlossen, da Vorurteile sie als vermeintliche “Kameradenschweine“ und “Kriegsverräter“, die Leben ihrer Kameraden gefährdet hätten, brandmarkten.

Bewährungsbataillone

Verwundete Soldaten in Russland
Russland, Verwundete bei Witebsk, Mai 1944 (Foto der NS-Propagandakompanie).

Bewährungsbataillone, oder auch Strafbataillone genannt, waren Einheiten der Wehrmacht, in denen Soldaten verpflichtet wurden, die von Militärgerichten zur “Frontbewährung” verurteilt worden waren. Für die Nationalsozialist:innen galten die Verurteilten als “wehrunwürdig” und sie propagierten, dass die Soldaten ihre “soldatische Ehre” während der Fronteinsätze zurückerlangen sollten. In Wahrheit benötigten die Nazis die Soldaten mit voranschreitendem Krieg und damit einhergehenden Menschenverlusten dringend, insbesondere an der Ostfront. “Kanonenfutter” ist ein Begriff, der in diesem Zusammenhang genannt wird. Die Fronteinsätze an der Ostfront waren besonders gefährlich. Sehr viele Menschen verloren in den Bewährungsbataillonen ihr Leben.

Wiedergutmachung für Opfer
der NS-Militärjustiz in Deutschland

Denkmal für unbekannte Deserteure in Erfurt
Denkmal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur, Erfurt.

Ein wichtiger Akteur auf dem Weg zur Rehabilitierung und Anerkennung von Opfern der NS-Militärjustiz ist der Deserteur Ludwig Baumann und die von ihm mitgegründete Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz. Der Verein setzt sich seit 1990 für die Interessen der Opfer der NS-Militärjustiz ein und erreichte im Jahr 1998 ein wichtiges Ziel: Das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege. Mit diesem Gesetz wurden viele NS-Urteile aufgehoben – aber nicht Urteile wegen Fahnenflucht oder “Kriegsverrat“. Erst vier Jahre später – und somit 57 Jahre nach Ende der NS-Zeit – beschloss die Bundesregierung, auch Wehrmachtsdeserteure gesetzlich zu rehabilitieren. Personen, die wegen “Kriegsverrats” verurteilt wurden, mussten weitere sieben Jahre auf Anerkennung und Rehabilitierung warten. Für viele überlebende Opfer der NS-Militärjustiz kam die Anerkennung zu spät. Im Jahr 2002 gab es nur noch 40 lebende Deserteure. Heute erinnern über 40 Deserteur-Denkmäler in vielen Städten Deutschlands an ihre Schicksale und ihren Einsatz gegen den Nationalsozialismus.

Wiedergutmachung für Opfer
der NS-Militärjustiz in Österreich

Denkmal für Deserteure in Wien
Das Denkmal für Opfer der NS-Militärjustiz am Ballhausplatz in Wien.

Nach Kriegsende galten jene Männer als “ehrenvoll”, die bis zur Kapitulation ihre vermeintliche Pflicht erfüllt und ihre angebliche Heimat verteidigt hatten. Die Legende der “sauberen” Wehrmacht hielt sich in Österreich bis in die 1990er Jahre. Deserteure, Kriegsdienstverweigerer und wegen “Wehrkraftzersetzung”, “Verrat” oder “Widersetzlichkeit” von der NS-Militärjustiz Verfolgte wurden in unreflektierter Übernahme von NS-Terminologie als “Kameradenschweine” oder “Feiglinge” stigmatisiert, diskriminiert und ausgeschlossen. Auch hinsichtlich der Wiedergutmachung setzte sich ihre Diskriminierung nach Ende der NS-Zeit fort. Zwar waren sie vom Opferfürsorgegesetz (OFG) nicht grundsätzlich ausgenommen, “Fahnenflucht” und “Zersetzung der Wehrkraft” wurden jedoch nicht ohne weiteres als politisch motiviert gewertet und sie somit in den meisten Fällen von Ansprüchen ausgeschlossen. Dabei hatte jede Verweigerung bzw. Entziehung auf das NS-Regime sehr wohl politische Auswirkungen, da sie mit ihrer Entscheidung die Wehrmacht und dadurch die NS-Herrschaft schädigten.


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Autor:innen: Lena Knops und Sarah Frecker

ONLINEQUELLEN

Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e. V., online verfügbar:
upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de

Denkmal für die Verfolgten der NS-Militärjustiz in Wien, online verfügbar:
deserteursdenkmal.at

SEKUNDÄRLITERATUR

Benz, Wolfgang, Verweigerung im Alltag und Widerstand im Krieg, bpb (09.04.2005), online verfügbar: bpb.de

Buchterkirchen, Ralf, „… und wenn sie mich an die Wand stellen“. Desertion, Wehrkraftzersetzung und „Kriegsverrat“ von Soldaten in und aus Hannover 1933–1945, Neustadt 2011.

Forster, David, Die Zweite Republik und die Wehrmachtsdeserteure. Fürsorge und Entschädigung für Opfer der NS-Militärjustiz, in: Pirker, Peter / Wenninger, Florian (Hg.), Wehrmachtsjustiz. Kontext, Praxis, Nachwirkungen, Wien 2011, S. 242–254.

Fritsche, Maria, Österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der Deutschen Wehrmacht, Köln / Weimar 2004.

Korte, Jan, “Kriegsverrat” – ein letztes Tabu des Umgangs mit dem Nationalsozialismus?, in: Standpunkte (April 2008), online verfügbar: drosalux.de

Lorber, Verena, Wehrdienstverweigerung im Kontext der NS-Militärjustiz. Franz und Franziska Jägerstätter Institut (15.2.2021), online verfügbar: ku-linz.at

Manoschek, Walter, Österreichische Opfer der NS-Militärjustiz, Pirker, Peter / Wenninger, Florian (Hg.), Wehrmachtsjustiz. Kontext, Praxis, Nachwirkungen, Wien 2011, S. 47–58.

Pohl, Dieter, Wehrmachtjustiz/Kriegsgerichte, in: nsdoku.lexikon, hrsg. vom NS-Dokumentationszentrum München (13.02.2024), online verfügbar: nsdoku.de

Treiber, Stefan Kurt, Helden oder Feiglinge? Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, Frankfurt / New York 2021.

BILDQUELLEN

Danzig, Frau vor Schaufenster 1945

Autor:in unbekannt, Danzig, Frau vor Schaufenster, Februar 1945, Bundesarchiv, Bild 146-1996-030-12A, online verfügbar:
wikimedia.org, Lizenz: CC BY-SA 3.0.

Denkmal für Deserteure

C.Stadler/Bwag/wikimedia, Denkmal für Deserteure, Wien, 24. September 2017, online verfügbar:
wikimedia.org, Lizenz: CC BY-NC-ND 4.0.

Denkmal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur Erfurt

Thomas Nicolai / AAA/wikimedia, Denkmal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur, Erfurt 2003, online verfügbar:
wikimedia.org, Lizenz: CC BY-SA 3.0.

Gedenktafel Kriegsdienstverweigerer

Mauruszat, Axel, Gedenktafel Kriegsdienstverweigerer, 16. Februar 2008, online verfügbar: wikimedia.org

KSSVO_17. August 1938

Auszug aus der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (KSSVO) vom 17. August 1938.

Russland, Verwundete bei Witebsk

Wehemyer, Russland, Verwundete bei Witebsk, Mai 1944, Bundesarchiv, Bild 101I-279-0917-11, online verfügbar:
wikimedia.org, Lizenz: CC BY-SA 3.0.

Russland, Verwundetentransport

Autor:in unbekannt, Russland, Verwundetentransport 1943, Bundesarchiv, Bild 101I-198-1394-21A, online verfügbar:
wikimedia.org, Lizenz: CC BY-SA 3.0.

Stolperstein für die Schulze-Boysens

Michelides, Christian, Stolpersteine für das Ehepaar Schulze-Boysen, 6. Januar 2021, online verfügbar: wikimedia.org, Lizenz: CC BY-NC-ND 4.0.

Tarnschrift ‘Krankheit rettet’

Marquardt, Hans-Jochen, Tarnschrift von 1943, die ein Heft von Reclams Universal-Bibliothek imitiert. Reclam-Museum, Leipzig, online verfügbar:
wikimedia.org, Lizenz: CC BY-NC-ND 4.0.